Hundekastrationspflicht
Da jedes Bundesland eigene Regeln zur Haltung von Hunden aufstellen kann, gibt es in einigen Bundesländern per Verordnung eine Art „Hundekastrationspflicht“, um das Vermehren gefährlicher Hunderassen zu unterbinden. Natürlich wurde das Wort: „Hundekastrationspflicht“ vermieden, es kommt letztendlich jedoch auf das gleiche heraus, wenn man diese Wortlaute liest:
…(nicht gewerbsmäßiges) Zuchtverbot, …es darf keine Verpaarung erfolgen, …Vermehrung von gefährlichen Hunden verboten, …unfruchtbar gemacht werden …
Unsere Hundekastrationsversicherung zahlt unabhängig davon, ob es eine gesetzliche Vorschrift zur Kastration beim Hund gibt oder nicht, einen Zuschuss zur Kastration (lediglich der Versicherungsbeginn muss eingesetzt haben), es gibt auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Rasse. Wer also sowieso am überlegen war, eine Hundeversicherung für Tierarztkosten abzuschliessen, sollte sich gleich für eine Versicherung entscheiden, die sich auch an einer Kastration beteiligt. Mehr dazu s. unten!
Die Hundekastrationspflicht wird über die Bundesländer unterschiedlich geregelt
Auszug Wikipedia:
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:
u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Sachkundenachweis, Tragen eines Maulkorbs, Leinenpflicht, Wesenstest, Zugangsverbot für öffentliche Feste, Chip, Kennzeichnung des eingefriedeten Grundstücks,
und
Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland)
Am 12. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“, das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 16. März 2004 über eine gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsklage. Es erklärte das Importverbot für mit dem Grundgesetz vereinbar. Dagegen verstoße die Regelung zum Zuchtverbot gegen das Grundgesetz, weil es sich nicht um eine tierschutzrechtliche, sondern um eine der Gefahrenabwehr dienende Regelung handele, für die die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege.[4] Artikel 1 des Gesetzes ist als Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland weiterhin in Kraft.
Auszug aus dem jeweiligen Landeshundegesetz der Bundesländer – NRW
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.9.2017
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18.12.2002
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
Welche Hunde gelten in NRW als gefährlich?
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen…..
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
Hundekastrationspflicht Berlin
Vier Rassen und entsprechende Kreuzungen gelten hier grundsätzlich als „gefährliche Hunde“. Hierunter fallen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu.
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden ist verboten.
Hundekastrationspflicht Baden-Württemberg
Kategorie 1: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier sowie jegliche Kreuzungen mit diesen Rassen
Kampfhunde der Kategorie 1 und 2 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie müssen dauerhaft unfruchtbar gemacht werden. (Sofern die Gefährlichkeit nicht durch eine Verhaltensprüfung widerlegt wurde)
Ein Nachweis über die Sterilisation/Kastration ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen
Hundekastrationspflicht Bayern
Kategorie 1 – unwiderlegbare Kampfhunde: Pittbull, Staffordshire Bullterrier, American Pittbull Terrier, Bandog, American Stafordshire Terrier, Tosa Inu und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Kategorie 2 – widerlegbare Kampfhunde: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Hunde der Kategorie 2 mit Negativzeugnis dürfen für die Zucht verwendet werden (im Umkehrschluss heißt es, Hunde der Kategorie 1 dürfen nicht gezüchtet werden.
Hundekastrationspflicht Bremen
Grundsätzlich als gefährlich eingestufte Hunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Für diese Hunde – und für alle Kreuzungen aus diesen Hunden (die anhand des Erscheinungsbilds bestimmt werden) – gilt ein allgemeines Zucht-, Erwerbs- und Handelsverbot.
Hundekastrationspflicht Hamburg
Gruppe 1: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen.
Haltungsbedingungen für Listenhunde (“gefährliche Hunde”) in Hamburg u.a.:
Die Haltung von gefährlichen Hunden ist nur mit Erlaubnis der Behörde möglich.
Die Erlaubnis ist abhängig von einem besonderen Interesse an der Haltung und der Zuverlässigkeit im Umgang mit gefährlichen Hunden.
Für die Erlaubnis muss der Hund operativ kastriert sein, eine Haftpflichtversicherung vorliegen, der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule besucht haben…
Wer einen gefährlichen Hund hält, muss sicherstellen, dass der Hund sich nicht paart (Um die Haltungserlaubnis zu erhalten, muss ein gefährlicher Hund kastriert/sterilisiert sein).
Hundekastrationspflicht Rheinland Pfalz
Hierzu zählen die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pitbull Terrier und alle Kreuzungen der Rassen oder des Typs.
Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit gefährlichen Hunden bzw. Hunden der Rasseliste in Rheinland-Pfalz ist verboten.
Der Halter eines jeden gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes nicht erfolgt.
Die Behörde kann eine Kastration anordnen, wenn „die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht“.
Hundekastrationspflicht Saarland
Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen (bei nicht bestandenem Wesenstest)
Die nichtgewerbsmäßige Zucht mit Hunden, die auf eine gesteigerte Aggressivität hin gezüchtet oder ausgebildet wurden, ist verboten. Ebenso die Ausbildung und die Haltung.
Die Zucht mit gefährlichen Hunden (nicht bestandener Wesenstest) der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier ist verboten.
Hundekastrationspflicht Sachsen
Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Mit Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt worden ist, darf nicht gezüchtet werden.
Hundekastrationspflicht Schleswig-Holstein
Mit Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen darf nicht gezüchtet werden. (bis 2015)
Durch den Halter muss sichergestellt werden, dass sich der Hund nicht vermehrt (ggf. Kastration bzw. Sterilisation).
Hundekastrationspflicht Thüringen
Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Es gilt ein Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde. Hunde der im Gesetz aufgeführten Rassen müssen, sofern keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird, unfruchtbar gemacht werden.
Mit Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen darf nicht gezüchtet werden, sofern dies nicht wissenschaftlichen Zwecken dient und hierzu eine gesonderte Erlaubnis ausgestellt wurde.
Bei Eintritt in die Geschlechtsreife muss der Hund unfruchtbar gemacht werden (außer, wenn eine entsprechende Sondergenehmigung für Wissenschaft und Forschung vorliegt).
Quelle: https://magazin.deine-tierwelt.de/listenhunde-welche-hundegesetze-und-hundeverordnungen-gelten-wo/
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